Rotling aus dem Burgund

Das Zusammenmischen von roten und weißen Trauben ist ja in Deutschland per se aka § 18 WeinV „bäh“ bzw. nur in ein paar Ausnahmefällen und in engen Grenzen z.B. als Rotling zugelassen, d.h. die verschiedenfarbigen Trauben müssen zusammen gekeltert werden und die Farbe darf in der Dichte nicht wesentlich über die eines Rosés hinausgehen. In […]Read Post ›